Blaulicht und Martinshorn

Blaulicht und Martinshorn müssen sein

Sie wohnen bei einem Feuerwehrhaus oder an einer Hauptstraße. Nachts um 3 Uhr fährt mit lautem Tatüüü die Feuerwehr an ihrem Haus vorbei. Sie werden wach.

Was denken Sie?
Hoffentlich können die Feuerwehrleute noch rechtzeitig helfen?
Die werden doch nicht zu uns kommen?
Sind alle unsere Kinder zu Hause?

oder doch:
Müssen die so einen Krach machen und mich in meiner Nachtruhe stören?!?

Wird die Feuerwehr alarmiert, zählt jede Sekunde. Minuten entscheiden oftmals über Leben und Tod, über ein kleines Feuer, aus dem ein Großbrand mit riesigem Sachschaden werden kann. Deshalb hat die Feuerwehr nach dem Gesetz die Pflicht, im Schadensfall möglichst schnell an der Einsatzstelle zu sein. Und dabei hilft ihr das sogenannte Wegerecht nach § 38 Straßenverkehrsordnung. Dieses darf aber nur mit Blaulicht und Martinshorn eingefordert werden. Das bedeutet: „alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“ Das Blaulicht allein ist hierfür unzulässig.
Stellen sie sich vor, dass diese „krachmachenden“ Feuerwehrleute
vor fünf Minuten noch selbst in ihren Betten waren…
ab 6 Uhr auch wieder zur Arbeit müssen…
die nächsten Stunden nicht mehr schlafen werden (was oft auch ihre Familien gilt)
Ihre Feuerwehren  – Tag und Nacht für Sie einsatzbereit – danken Ihnen für Ihr Verständnis.